STIFTUNGSURKUNDEder Richard-Wagner-Stiftung Bayreuth
Zur dauernden Erhaltung der Voraussetzungen für die Durchführung der Bayreuther Richard-Wagner-Festspiele, zur Pflege des künstlerischen Nachlasses von Richard Wagner und des Verständnisses seiner Werke sowie zur Förderung der Richard-Wagner-Forschung errichten
1. Frau Winifred Wagner, Bayreuth, Wahnfriedstraße, Siegfried-Wagner-Haus
2. Frau Friedelind Wagner, Nußdorf a. Bodensee, Zur Forelle 4
3. Frau Verena Lafferentz, geb. Wagner, Nußdorf a. Bodensee, Zur Forelle 4
4. Herr Wolfgang Wagner, Bayreuth Festspielhügel
5. die Abkömmlinge von Herrn Wieland Wagner
a) Fräulein Iris Wagner
b) Fräulein Nike Wagner
c) Frau Daphne Proksch, geb. Wagner
d) Herr Wolf-Siegfried Wagner
zu a) bis d) : Keitum/Sylt, Haus Wieland Wagner
6. die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern
7. der Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus
8. die Stadt Bayreuth, vertreten durch den Oberbürgermeister
9. die Gesellschaft der Freunde von Bayreuth e. V., vertreten durch den Vorsitzenden
10. die Oberfrankenstiftung (Adolf-Wächter-Stiftung) Bayreuth, vertreten durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates
11. der Bezirk Oberfranken, vertreten durch den Regierungspräsidenten, und
12. die Bayer. Landesstiftung, vertreten durch den Vorstand
mit Wirkung von dem auf die Zustellung der Genehmigung an den letzten Stifter folgenden Tage eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Bayreuth.
Die Stiftung wird mit dem in § 3 der Satzung und in der der Satzung beigegebenen Aufstellung näher bezeichneten Vermögen ausgestattet.
Die Stifterinnen zu 1) und 8), erstere mit Zustimmung der Stifter zu 2) bis 5), übereignen alsbald nach der Errichtung der Stiftung das Festspielhaus Bayreuth nebst allen Nebengebäuden und allen dazugehörenden bebauten Grundstücken unentgeltlich auf die Stiftung. Die Stifter zu 6), 10) und 12) stellen der Stiftung das Richard-Wagner-Archiv (einschließlich der Bibliothek Richard Wagners sowie der Bilder, Büsten und sonstiger Erinnerungsstücke und des bis 1945 entstandenen Bildmaterials) für dauernd leihweise zur Verfügung. Die Stifterin zu 8) stellt der Stiftung das Haus Wahnfried mit allen Nebengebäuden und Park für dauernd leihweise zur Verfügung. Die Stifterin zu 9) verzichtet auf ihren Anspruch auf Rückzahlung der für Baumaßnahmen am Festspielhaus zur Verfügung gestellten Beträge sowie auf die dafür bestehenden Sicherheiten.
Der Stifter zu 7) verpflichtet sich, der Stiftung nach Maßgabe der Ansätze in seinem Haushaltsplan jährlich zum Verbrauch bestimmte Zuschüsse zu gewähren, deren Gesamthöhe unter Berücksichtigung der eigenen Einnahmen der Stiftung und der von den übrigen Stiftern und von dritter Seite gewährten Zuschüsse und Leistungen die angemessene Erfüllung des Stiftungszwecks nachhaltig ermöglicht. Die Stifterin zu 8) verpflichtet sich, einen wissenschaftlich vorgebildeten Bediensteten zur Betreuung des Richard-Wagner-Archivs zu stellen und dafür, wie auch für die Tätigkeit des Geschäftsführers und für die Pflege der für die Allgemeinheit zugänglichen Grundstücke am Festspielhaus keinen Kostenersatz und keine Vergütung zu verlangen. Der Stifter zu 11) verpflichtet sich, eine Schreibkraft im tariflich zulässigen Rahmen zu bezahlen, die von der Stiftung eingestellt wird. Die Stiftung soll durch den Stiftungsrat und den Vorstand verwaltet werden. Der durch das Gemeinschaftliche Testament der Eheleute Siegfried und Winifred Wagner vom 8.3.1929 bestimmte Testamentsvollstrecker Rechtsanwalt Dr. Fritz Meyer I, Bayreuth, stimmt der Errichtung der Stiftung zu. #
Die Stiftung erhält die nachstehende
Satzung
§ 1
Name und Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen „Richard-Wagner-Stiftung Bayreuth“. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(2) Sitz der Stiftung ist Bayreuth.
§ 2
Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist es, im Sinne des Gemeinschaftlichen Testaments von Siegfried und Winifred Wagner vom 8.3.1929
1. den künstlerischen Nachlaß von Richard Wagner dauernd der Allgemeinheit zu erhalten;
2. das Festspielhaus Bayreuth dauernd der Allgemeinheit zu erhalten und zugänglich zu machen und stets den Zwecken dienstbar zu machen, für die es sein Erbauer bestimmt hat, also einzig der festlichen Aufführung der Werke Richard Wagners;
3. die Richard-Wagner-Forschung zu fördern;
4. das Verständnis für die Werke Richard Wagners insbesondere bei der Jugend und beim künstlerischen Nachwuchs zu fördern.
§ 3
Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus
1. dem Festspielhaus Bayreuth samt Nebengebäuden;
2. dem Anspruch gegen die Stadt Bayreuth auf leihweise Überlassung des Hauses Wahnfried mit allen Nebengebäuden und dem Park,
3. dem Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland, die Bayer. Landesstiftung und die Oberfrankenstiftung auf leihweise Überlassung des Richard- Wagner-Archivs einschließlich Bibliothek und Zubehör,
4. sonstigen, dem Stiftungszweck dienenden Gegenständen, die der Stiftung zugewendet werden,
5. Forderungen gegen den Freistaat Bayern, die Stadt Bayreuth und den Bezirk Oberfranken auf laufende Unterstützung nach Maßgabe der Stiftungsurkunde. Im einzelnen ergibt sich das Stiftungsvermögen nach Nr. 1 bis 3 aus der dieser Satzung als Anlage beigefügten und einen Bestandteil der Satzung bildenden Aufstellung.
(2) Die in Abs.1 Nr. 1 und 4 genannten Gegenstände sowie das Richard-Wagner-Archiv und das Haus Wahnfried sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit das im Rahmen der Möglichkeiten der Stiftung ohne Gefährdung des Vermögens geschehen kann.
§ 4
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind 1. der Vorstand 2. der Stiftungsrat
(2) Die Tätigkeit in den Organen der Stiftung ist ehrenamtlich.
(3) Die Mitgliedschaft in den Organen endet außer durch Tod durch Zeitablauf, Abberufung oder Rücktritt. Abberufung und Rücktritt können, sofern nicht ein wichtiger Grund vorliegt, nur zum Ende eines Rechnungsjahres erfolgen.
(4) Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen können nur mit Zustimmung des Freistaates Bayern gefaßt werden. Bezieht sich ein Widerspruch des Freistaates Bayern auf den Haushaltsplan, so gelten diejenigen niedrigeren Ansätze, die die Zustimmung des Freistaates Bayern gefunden haben.
(5) Soweit der Leiter der Bayreuther Festspiele nicht Mitglied eines Organs ist, sollen ihn die Organe zu ihren Sitzungen zuziehen, sofern dies nicht unzweckmäßig erscheint.
(6) Vorstand und Stiftungsrat geben sich eine Geschäftsordnung, ersterer mit Zustimmung des Stiftungsrates.
§ 5
Der Vorstand
(1) Der Vorstand der Stiftung ist Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er vertritt die Stiftung nach außen und ist für alle Angelegenheiten Geschäftsführer übertragen hat.
(2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Je ein Vorstandsmitglied wird vom Bund und vom Freistaat Bayern bestellt. Ist der Leiter der Bayreuther Festspiele ein Abkömmling Richard Wagners, so ist er zugleich das dritte Mitglied des Vorstands! sind mehrere Abkömmlinge zusammen Leiter der Festspiele, so wird, wenn sie sich nicht einigen, der älteste von ihnen Mitglied des Vorstands. Im übrigen wird das dritte Vorstandsmitglied durch die Vertreter der Familie Wagner im Stiftungsrat benannt und bei gleichzeitiger Benennung eines neuen Mitgliedes abberufen. Haben die Vertreter der Familie Wagner innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde keine Entscheidung getroffen, so entscheidet die Stiftungsaufsichtsbehörde selbst.
(3) Entscheidungen des Vorstands bedürfen einer Mehrheit von zwei Stimmen. Stimmübertragung ist zulässig. Die Vertretung der Stiftung erfolgt, soweit nicht der Vorstand etwas anderes bestimmt, durch den vom Vorstand zu wählenden Vorsitzenden des Vorstands zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit dem Geschäftsführer.
§ 6
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat stellt den Haushaltsplan der Stiftung auf und entscheidet über die Vermietung des Festspielhauses (§ 8), in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sowie in den Angelegenheiten, in denen er sich die Entscheidung vorbehält. Er ist für Änderungen dieser Satzung zuständig.
(2) Die Stimmenzahl im Stiftungsrat beträgt 24. Sie verteilt sich wie folgt:
Bundesrepublik Deutschland - 5 Stimmen
Freistaat Bayern - 5 Stimmen
Familie Wagner - 4 Stimmen
Stadt Bayreuth - 3 Stimmen
Gesellschaft der Freunde von Bayreuth - 2 Stimmen
Oberfrankenstiftung - 1 Stimmen
Bezirk Oberfranken - 2 Stimmen
Bayer. Landesstiftung - 2 Stimmen
(3) Für die Vertretung der Familie Wagner im Stiftungsrat gilt folgendes: Eine Stimme steht Frau Winifred Wagner zu; sie kann auch einen Vertreter in den Stiftungsrat entsenden. Von den übrigen vier Stimmen steht jedem Stamm der vier gemeinschaftlichen Abkömmlinge von Siegfried und Winifred Wagner eine Stimme zu, wobei jeder Stamm auch einen Vertreter benennen kann, der nicht der Familie Wagner angehört. An die Stelle eines verstorbenen Abkömmlings treten jeweils seine Abkömmlinge, die ihr Benennungsrecht mit Mehrheit ausüben. Für jedes Mitglied im Stiftungsrat kann ein Stellvertreter bestellt werden. Der Stellvertreter hat das Recht, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen; ein Stimmrecht steht ihm nur zu, soweit das ordentliche Mitglied an einer Abstimmung verhindert ist.
Stirbt ein Stamm aus, so geht das Benennungsrecht auf die übrigen Stämme über, die es gemeinschaftlich ausüben und mit der Mehrheit ihrer Angehörigen entscheiden. Hierbei hat jeder Stamm eine Stimme. Hat das letzte Mitglied eines ausgestorbenen Stammes durch letztwillige Verfügung eine Person für den Stiftungsrat benannt, so gehört diese Person dem Stiftungsrat auf die Dauer von zwanzig Jahren seit dem Wirksamwerden der letztwilligen Verfügung an. Nach Ablauf der zwanzig Jahre gilt Satz 1. Adoptivkinder setzen einen Stamm nicht fort. Beim Ableben von Frau Winifred Wagner vermindert sich die Zahl der Stimmen der Familie Wagner auf vier; die Zahl der Stimmen der Gesellschaft der Freunde von Bayreuth erhöht sich auf zwei.
(4) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreter ernannt und mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten ist. Stimmübertragung ist zulässig, Der Stiftungsrat kann die Teilnahme von Beratern gestatten.
§ 7
Der Geschäftsführer
(1) Zur Erledigung der einfachen und laufenden Geschäfte der Stiftung wird ein Geschäftsführer bestellt, dem auch Vollmacht zur Vertretung der Stiftung in bestimmten Fällen erteilt werden kann. Die Aufgaben des Geschäftsführers im einzelnen werden durch die Geschäftsordnung und durch Beschluß des Vorstands geregelt. Zur Bestellung und Entlassung des Geschäftsführers ist der Vorstand zuständig.
(2) Die Stadt Bayreuth benennt für den Posten des Geschäftsführers den Oberbürgermeister, der sich durch einen geeigneten Bediensteten der Stadt vertreten lassen kann. Nimmt die Stiftung dieses Angebot nicht an, so hat sie den Geschäftsführer auf eigene Kosten anzustellen.
(3) Der Geschäftsführer nimmt an allen Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.
§ 8
Vermietung des Festspielhauses an Festspielunternehmer
(1) Die Stiftung wirkt dahin, daß im Festspielhaus Bayreuth festliche Aufführungen der Werke Richard Wagners veranstaltet werden. Die Festspiele werden von der Stiftung jedoch nicht finanziert oder durchgeführt.
(2) Das Festspielhaus ist grundsätzlich an ein Mitglied, ggfs. auch an mehrere Mitglieder der Familie Wagner oder auch an einen anderen Unternehmer zu vermieten, wenn ein Mitglied, ggfs. auch mehrere Mitglieder der Familie Wagner die Festspiele leiten. Dies gilt nur dann nicht, wenn andere, besser geeignete Bewerber auftreten. Mit der Mehrheit ihrer Stimmen im Stiftungsrat können die Abkömmlinge von Richard Wagner Vorschläge machen. Sobald feststeht, daß der Vertrag mit einem Festspielunternehmer beendet ist oder beendet wird, weist die Stiftung die Vertreter der Familie Wagner im Stiftungsrat auf die Möglichkeit hin, einen Vorschlag zu machen; der Vorschlag muß innerhalb von vier Monaten nach Zugang der Mitteilung der Stiftung bei der Stiftung eingehen. Die Mitteilungen gelten mit dem Ablauf des dritten Tages nach Absendung an die der Stiftung zuletzt mitgeteilte Adresse als zugegangen.
(3) Hat der Stiftungsrat Zweifel darüber, ob ein Mitglied der Familie Wagner für den Posten des Festspielunternehmers besser oder ebenso gut geeignet ist wie andere Bewerber, so hat der Stiftungsrat die Entscheidung einer dreiköpfigen Sachverständigenkommission einzuholen. Diese Kommission besteht aus den Intendanten von Opernhäusern aus dem deutschsprachigen Raum, wobei die Intendanten in der Reihenfolge der nachstehend genannten Opernhäuser zuzuziehen sind:
Deutsche Oper Berlin,
Bayerische Staatsoper München,
Staatsoper Wien,
Staatsoper Hamburg,
Staatsoper Stuttgart,
Städtische Oper Frankfurt/Main
Städtische Oper Köln
Kommt eine Entscheidung der Kommission nicht zustande, so entscheidet der Stiftungsrat unter Abwägung aller Gesichtspunkte.
(4) Soweit sofort eine Entscheidung getroffen werden muß, entscheidet der Stiftungsrat allein unter Abwägung aller Gesichtspunkte über die unumgänglichen Maßnahmen.
(5) Der Mietvertrag sichert dem Unternehmer die künstlerische Freiheit.
§ 9
Verwaltung des Stiftungsvermögens
(1) Das Stiftungsvermögen ist nach den für staatliches Vermögen des Freistaates Bayern geltenden Grundsätzen zu verwalten.
(2) Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Gegenstände sind unangreifbares Grundstockvermögen der Stiftung; die in § 3 Abs. 1 Nr. 4 genannten Gegenstände sind Grundstockvermögen, soweit sich nicht aus den Umständen der Zuwendung etwas anderes ergibt.
(3) Rechnungsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 10
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 17 des Steueranpassungsgesetzes und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. (2) Die Stiftung verfolgt keinerlei Erwerbszwecke. Sie darf niemanden durd1 Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder in sonstiger Weise begünstigen. Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 11
Stiftungsaufsicht, Rechnungsprüfung
(1) Die Stiftungsaufsicht wird unter der Oberleitung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus von der Regierung von Oberfranken wahrgenommen. (2) Die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung erfolgt durch den Bayer. Obersten Rechnungshof. Der Bundesrechnungshof kann sich an der Prüfung beteiligen.
§ 12
Vermögensanfall
Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das Festspielhaus nebst allen Nebengebäuden und allen dazugehörenden bebauten Grundstücken an die Stadt Bayreuth, die es im Sinn des Stiftungszweckes und der Anordnungen im Gemeinschaftlichen Testament von Siegfried und Winifred Wagner vom 8.3.1929 verwaltet und verwendet. Die Leihgeber erhalten ihre Leihgaben zurück; für Verbesserungen ist der Stiftung kein Ersatz zu leisten. Im übrigen geht das Vermögen im Verhältnis der seit Errichtung der Stiftung erbrachten Aufwendungen auf die Stifter über, die es im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Pflege und Erforschung der Kunst Richard Wagners zu verwenden haben.
§ 13
Satzungsänderungen
(1) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl des Stiftungsrates. (2) § 4 Abs. 4 kann nur mit Zustimmung des Freistaates Bayern, § 12 S. 1 nur mit Zustimmung der Stadt Bayreuth geändert werden. Änderungen der §§ 2, 5, 6, 8, 12 Satz 1 und 14 bedürfen bis zum Jahre 2052 einschließlich der Mehrheit der den Mitgliedern der Familie Wagner im Stiftungsrat zustehenden Stimmen. Satzungsänderungen, durch die ein Stifter zusätzlich verpflichtet werden soll, bedürfen dessen Zustimmung.
§ 14
Aufhebung der Stiftung
Eine Aufhebung der Stiftung ist nur aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen zulässig.
München, den 2. Mai 1973.
Stammbaum der Familie Wagner
(zum Vergrößern anklicken)